Einkaufsbedingungen
I. Allgemeines
1. Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für alle, auch künftige Bestellungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Lieferungsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II. Bestellung
Rechtsverbindlich sind nur schriftliche Bestellungen einschließlich elektronischer Post. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
III. Annahme
Die Annahme unserer Bestellungen ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Erfolgt die Ablehnung nicht binnen Wochenfrist, so gilt das Vertragsangebot als angenommen.
IV. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen 30 Tage nach Erhalt von Ware und Rechnung abzüglich 3 % Skonto oder nach 90 Tagen netto in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Eine vorzeitig vorgenommene Lieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Zahlungen haben auf unser Rügerecht und die Gewährleistung des Lieferanten keinen Einfluß.
V. Lieferung
1. Mangels entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung hat jede Lieferung frei unserem Werk zu erfolgen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.
2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Höhere Gewalt entbindet den Lieferanten nur dann von der Lieferverpflichtung, wenn wir unverzüglich von den Ursachen in Kenntnis gesetzt werden.
VI. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Enddeckung, beim Lieferanten eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist neu in Gang gesetzt.
VII. Produkthaftung – Freistellung –
Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er die Pflicht, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pauschal zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
VIII. Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung Rechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Ohne Zustimmung des Lieferanten sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluß.
IX. Eigentumsvorbehalt – Werkzeuge – Geheimhaltung
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Vereinbarung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu dem Wert der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und die Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltende Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitz Gericht zu verklagen.
XI. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen Gesetztes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Stand: 01.10.2005


